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(12.01.2017)

Das Bundesamt für Verkehr hat heute die Klage der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV abgewiesen. Der SEV forderte seit 2014, dass dem Bahnunternehmen Crossrail der Netzzugang entzogen wird, da Crossrail Löhne zahlt, die weit unter dem branchenüblichen Niveau liegen. Das BAV kommt in seiner Begründung hingegen zum Schluss, Crossrail zahle branchenübliche Löhne. Der SEV stellt sich klar gegen die Definition der Branche, wie sie das BAV vornimmt. Er wird den Entscheid des BAV analysieren und einen Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht prüfen.


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«Die Definition der Branche, die das BAV macht, stützt sich ausschliesslich auf eine wirtschaftliche Sichtweise», kritisiert Barbara Spalinger, Vizepräsidentin des SEV und Leiterin des Rechtsdienstes. Der SEV war bereits im Mai 2015 in dieser Sache ans Bundesverwaltungsgericht gelangt. Damals hatte das BAV auf eine Eingabe des SEV entschieden, dass der Güterverkehr nicht eine einzige Branche bilde, sondern zwischen Inlandgüterverkehr und grenzüberschreitendem Güterverkehr zu unterscheiden sei. Beim grenzüberschreitenden Verkehr seien auch die Löhne ausländischer Unternehmen beizuziehen, um den branchenüblichen Lohn festzulegen.

Auf den Rekurs des SEV hin entschied das Bundesverwaltungsgericht Ende 2015, das Bundesamt für Verkehr müsse die Branchenüblichkeit für Lokführer im Güterverkehr definieren. Das Gericht hatte damals bestätigt, die Beurteilung der Rechtslage ergebe, «dass sich die Branchenüblichkeit im Sinn von Art. 8d Abs. 1 Bst. d des Eisenbahngesetzes an den schweizerischen Verhältnissen orientiert.» Und das Gericht stellte ergänzend fest: «Der Auffassung der Vorinstanz, die Arbeitsbedingungen definierten sich nach allen schweizerischen und europäischen EVU, die grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr anbieten, kann nicht gefolgt werden.» Massgebend für die Frage, ob Crossrail die Arbeitsbedingungen der Branche einhält oder nicht, sind laut Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich die Verhältnisse bei den schweizerischen Bahnen.

«Seit überhaupt von Liberalisierung bei den Bahnen in Europa gesprochen wird, heisst unser Grundsatz ‹Schweizer Löhne auf Schweizer Schienen›, und das hat das Bundesverwaltungsgericht damals bestätigt», bekräftigt SEV-Präsident Giorgio Tuti. «Aber das BAV hält an seiner Position fest und definiert die Branchenüblichkeit erneut unter Einbezug der Löhne ausländischer Bahnunternehmen. Der SEV wird den Entscheid gründlich studieren und die Möglichkeit eines Rekurses ans Bundesverwaltungsgericht prüfen», ergänzt Tuti.

Seit Frühling 2014 kämpft der SEV hartnäckig gegen das Lohndumping, das Crossrail plante, als sie ihre Lokführer von Domodossola nach Brig verlegen wollte, zu Löhnen von 3600 Franken im Monat, also rund 2000 Franken unter den Löhnen der Schweizer Güterbahnen SBB Cargo, SBB Cargo International und BLS Cargo. Für den SEV war von allem Anfang an klar, dass Crossrail mit diesen Löhnen gegen Artikel 8d des Eisenbahngesetzes verstösst.

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