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(30.03.2015)

Ein Rechtsgutachten im Auftrag des SEV zeigt klar: Die Haltung des Bundesamts für Verkehr in der Frage der Branchenüblichkeit im Güterverkehr hat weder Hand noch Fuss – ja, sie widerspricht dem eindeutigen politischen Willen des Parlaments.


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Mitte Januar präsentierte das Bundesamt für Verkehr einen «Grundlagenbericht» zu branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Schienengüterverkehr. Auslöser dazu war die Klage der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV gegen die Güterverkehrsfirma Crossrail, die Lokführer zu Dumpinglöhnen beschäftigen wollte. Der BAV-Bericht war zum Schluss gekommen, dass es gar keine einheitliche Branche Schienengüterverkehr gebe, sondern zwischen reinem Inlandverkehr und grenzüberschreitendem Verkehr zu unterscheiden sei. Im grenzüberschreitenden Verkehr würden auch die Löhne der ausländischen Unternehmen einbezogen um festzulegen, was branchenüblich sei.

Diese Haltung des BAV löste in der Branche nacktes Entsetzen aus. Sie widersprach der gängigen Meinung sowohl der bedeutenden Unternehmen (SBB Cargo, BLS Cargo) als auch der massgebenden Gewerkschaft SEV. Diese reagierte sofort mit dem Auftrag für ein Rechtsgutachten. Die beiden Zürcher Juristen Marco Donatsch, Richter am Verwaltungsgericht, und Stefan Schürer, Lehrbeauftragter an der Universität, kommen darin zu einem eindeutigen und fürs BAV vernichtenden Schluss: Es «besteht kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt, um zwischen EVU, die im Binnenmarkt agieren, und EVU, die im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr tätig sind, zu unterscheiden.»

Diese Frage ist zentral, da das BAV verpflichtet ist, die Bewilligung zum Netzzugang für Schweizer Unternehmen daran zu knüpfen, dass sie «die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche» einhalten (Eisenbahngesetz, Artikel 8d). Das BAV plant, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen für den Schienengüterverkehr in einer Richtlinie festzulegen, wie es dies vor genau einem Jahr für den regionalen Busverkehr gemacht hat.

Nach der Klage des SEV gegen Crossrail wollte das BAV jedoch zuerst die Definition der Branche klären. Dabei leistete es sich die Analyse, die nun durch das Gutachten Donatsch/Schürer zu Makulatur verkommt. SEV-Präsident Giorgio Tuti, der sich seit vielen Jahren mit der Thematik befasst, betont: «Die damalige Diskussion im Parlament war mehr als klar: Es ging bei dieser Bestimmung eindeutig darum, Schweizer Personal vor Lohndumping zu schützen.» Es ist für Tuti – und auch für die beiden Juristen – schlicht unerklärlich, wie die externen Gutachter des BAV zum gegenteiligen Schluss kommen konnten. Tuti analysiert: «Die Liberalisierungspläne, die das BAV seit einiger Zeit pflegt, dürften den Blick getrübt haben; sie stellen die Marktsicht über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.»

Der SEV hat sein Gutachten beim UVEK und beim BAV eingereicht. Für den SEV ist klar, dass das BAV eine Klärung auf dieser neuen Grundlage vornehmen muss. Er wird sich weiterhin für eine Umsetzung des Eisenbahngesetzes einsetzen, die dem Willen des Parlaments bei der Beratung dieser Bestimmungen entspricht.

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