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(07.05.2015)

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) beurteilt die Arbeitsbedingungen der Crossrail-Lokführer mit Dienstort Brig als branchenüblich und hat darum ein Gesuch um Entzug der Netzzugangsbewilligung abgewiesen. Crossrail ist im grenzüberschreitenden Verkehr tätig. Dort ist die Lohnbandbreite grösser als im Binnenverkehr. Das geht aus der Verfügung hervor, die das BAV heute dazu erlassen hat. Diese kann angefochten und einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Angesichts der Bedeutung des Themas für Arbeitnehmer und Bahnen erachtet das BAV die Schaffung von Rechtssicherheit durch eine gerichtliche Klärung als wichtig. Es verzichtet vorerst auf eine Richtlinie zur Branchenüblichkeit von Arbeitsbedingungen im Schienengüterverkehr.


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Das BAV hat heute eine Verfügung zum Fall „Crossrail" erlassen. Zu beurteilen war, ob die von Crossrail bezahlten Löhne für Lokführer, die von Italien aus tätig waren und neu am Dienstort Brig angestellt wurden, gemäss Eisenbahngesetzes als branchenüblich gelten können. Die Gewerkschaft SEV wirft Crossrail in einer beim BAV eingereichten Anzeige vor, die Branchenüblichkeit zu verletzen. Crossrail sei daher die für das Fahren in der Schweiz nötige Netzzugangsbewilligung zu entziehen. Da Gesetz und Verordnung nicht definieren, welche Arbeitsbedingungen branchenüblich sind, hat das BAV eine externe Studie in Auftrag gegeben. Diese wurde im Januar publiziert. Der SEV hat ein eigenes Gutachten erstellen lassen.

Das BAV erachtet die von Crossrail angebotenen Löhne als branchenüblich und hat heute darum das Begehren des SEV abgewiesen. Das Parlament entschied im Rahmen der Bahnreform 1, im internationalen Schienengüterverkehr seien branchenübliche - und nicht landesübliche - Arbeitsbedingungen einzuhalten. Es sprach sich damit zwar für den Schutz vor Sozialdumping aus, brachte aber auch zum Ausdruck, dass sich dieser nicht an rein schweizerischen Gegebenheiten orientieren könne. Aufgrund dessen ist bei den Löhnen und den übrigen Arbeitsbedingungen im internationalen Schienengüterverkehr eine erhebliche Bandbreite möglich und zulässig. Das BAV beurteilt die von Crossrail im konkreten Fall bezahlten Löhne in diesem Sinne als branchenüblich, zumal sie auch noch eine Ausbildungskomponente enthalten.

Die Verfügung des BAV kann angefochten und so einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Angesichts der grossen Bedeutung der Frage für die Arbeitnehmenden und die Eisenbahnunternehmen steht das BAV einer gerichtlichen Klärung positiv gegenüber. Für das BAV ist wichtig, dass Rechtssicherheit geschaffen wird.

Angesichts der aktuellen Sachlage verzichtet das BAV bis auf weiteres darauf, eine für die ganze Branche geltende Richtlinie zu erlassen. Für den nationalen Güterverkehr stellen die heute in der Schweiz bezahlten Löhne den Massstab für die Branchenüblichkeit dar.

Für ausländische Bahnen reicht in Schweiz EU-Bescheinigung

Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, benötigen für das Fahren auf dem Schweizer Eisenbahnnetz eine Netzzugangsbewilligung. Deren Erteilung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Die Bahnunternehmen müssen ihren Mitarbeitenden unter anderem branchenübliche Arbeitsbedingungen gewähren. Für ausländische Bahnen, die im internationalen Verkehr durch die Schweiz fahren und über eine Bescheinigung eines EU-Landes verfügen, gilt dies nicht. In diesem Fall haben die Schweizer Behörden keine Möglichkeit, auf die Einhaltung von branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu bestehen und die Löhne der Lokführer zu prüfen. Dies gilt auch für Tochterunternehmen von Schweizer Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland.

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