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(24.10.2011)

Ein von der Swissrail Industry Association und der Vereinigung Schweizer Bahntechnik Unternehmen in Auftrag gegebenes Gutachten nimmt das aktuelle Beschaffungsrecht unter die Lupe. Entgegen landläufiger Meinung bestehen Ermessensspielräume, die bei der Formulierung von Ausschreibungen entscheidende Wirkung haben. So sind beispielsweise Anforderungen an technische Spezifikationen oder an die Qualität zulässig, um Schweizer Anbietern und internationale Konzerne mit Wertschöpfung in der Schweiz faire und wettbewerbsfähige Ausgangslage zu verschaffen.


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Das heute geltende Beschaffungsrecht verlangt von Bahnunternehmen bei Ausschreibungen ab einem gewissen Auftragsvolumen in EU- und EFTA-Staaten ansässige Anbietende gleich wie Schweizer Anbietende zu behandeln. Eine Diskriminierung ist also nicht zulässig. Dennoch bestehen sowohl bei der Verfahrenswahl als auch bei deren Gestaltung Ermessensspielräume, die in rechtlich zulässiger Weise genutzt werden dürfen.

Gestaltungsmöglichkeiten der Ausschreibung

Es fängt mit der Wahl des Verfahrens an: Nicht jede Beschaffung eines Bahnunternehmens untersteht dem Vergaberecht und muss somit öffentlich ausgeschrieben werden. Es gibt durchaus Fälle, bei denen eine freihändige Vergabe rechtens ist; beispielsweise wenn Ergänzungen von komplexen technischen Anlagen notwendig sind, die eine Kompatibilität erfordern. Weiter ist es zulässig, sowohl bei Einladungsverfahren wie bei freihändigen Verfahren beispielsweise ortsansässige Anbietende zu favorisieren. Lediglich ein Angebot eines „ortsfremden" Anbietenden ist einzuholen.Ein Ausschreibungskonzept bietet ausserdem rechtliche Gestaltungsspielräume bei Losaufteilung und Zulassen von Bietergemeinschaften. Ein Gesamtauftrag kann in Losen auf mehrere Anbieter aufgeteilt und entsprechend ausgeschrieben werden. Damit wird einerseits ein Klumpenrisiko vermieden, andererseits Monopolen der Riegel geschoben. Mit der Anwendung des selektiven Verfahrens lässt sich der Anbieterkreis auf die drei geeignetsten Unternehmen reduzieren. Durch die Festlegung einer eher kurzen Vertragsdauer erreicht der Ausschreiber, dass eine internationale Ausschreibung nicht notwendig ist. Ökologische Anforderungen wie Normen etwa zum Energieverbrauch und Labels wie die „Bio-Knospe" können die in Frage kommenden Anbieter ebenfalls steuern. Bei technisch sensiblen Anlagen sind beispielsweise hohe Anforderungen an Service- und Unterhaltsleistungen rechtens. Ebenfalls gestattet ist es von Anbietern eine Mindestanzahl an Referenzen mit vergleichbar komplexen oder grossen Projekten zu verlangen. Sind bei einem Auftrag Schlüsselpersonen wie der Bauleiter vor Ort massgeblich für die Qualität einer Unternehmerleistung verantwortlich, dürfen auch hier Anforderungen gestellt werden, beispielsweise an die Ausbildung oder zu beherrschende Projektsprache. Bei zeitkritischen Arbeiten etwa kann eine permanente Anwesenheit des Anbieters vor Ort definiert sein. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Anbieters darf abgefragt werden. Dann gilt es auch die Zuschlagskriterien transparent zu machen. Nebst dem Preis, können sich diese auf Qualitätsmerkmale beziehen wie etwa technische Innovation oder sogar „subjektivere" Aspekte wie Ästhetik. Schliesslich soll das beste Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten.

Zulässige Ermessensspielräume nutzen

Der Branchenverband der spurgebundenen Industrie Swissrail Industry Association fordert, dass die rechtlichen Spielräume vorab im öffentlichen Bereich im Beschaffungswesen genutzt werden: Es ist nur fair, wenn bei der Vergabe von internationalen Aufträgen auch Schweizerische Qualitäten zählen und nicht vorwiegend der Preis", erklärt Swissrail-Direktorin Michaela Stöckli und ergänzt: „Ob eine Schweizer Firma oder ein internationaler Konzern das Rennen macht ist sekundär, solange Wertschöpfung in der Schweiz generiert und somit unsere von den Währungsentwicklungen gebeutelte Industrie nicht benachteiligt wird."

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