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(12.09.2015)

Das Bundesverwaltungsreicht in Leipzig hat mit einem am Mittwoch verkündeten Urteil (Az. .: 6 C 28.14 vom 09.09.2015) eine Entscheidung des EBA bestätig, wonach die DB Station & Service AG Reisende aktiv über Verspätungen informieren muss. Die Behörde hatte die DB Station&Service AG als Betreiberin von Bahnhöfen und Haltepunkten seinerzeit per Bescheid verpflichtet, auch kleinere Stationen mit so genannten Dynamischen Schriftanzeigen (DSA) auszustatten.


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Zwei Instanzen hatten diese Verpflichtung bereits gerichtlich bestätigt, zuletzt das Oberverwaltungsgericht in Münster (Az.: 16 A 494/13 vom 16.5.2014). Gegen dieses Urteil hatte das Unternehmen vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt, welche das Gericht nunmehr zurückgewiesen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Auffassung des EBA, nach der es nicht ausreicht, mit Aushängen auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinzuweisen. Die europäische Fahrgastrechte-Verordnung verlange von der Bahn Fahrgäste aktiv über Verspätungen zu unterrichten. Die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Fahrgäste bestehe zudem nicht nur dort, wo die Voraussetzungen schon vorlägen, sondern sie verlange auch, dass der Betreiber des Bahnhofs die Voraussetzungen für eine alsbaldige Weitergabe der ihm vorliegenden Informationen schaffe.

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