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(02.03.2017)

Im Fall der Beschaffung der 70 neuen Trams für die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) wird Siemens Schweiz den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht beim Bundesgericht anfechten. «Dies, obwohl wir nach wie vor der festen Überzeugung sind, ein technisch ebenbürtiges, wirtschaftlich aber deutlich besseres Angebot abgegeben zu haben. Insgesamt sind wir 20 Prozent oder rund 200 Millionen Franken günstiger», kommentiert Siegfried Gerlach, CEO Siemens Schweiz, den Entscheid. Das Verwaltungsgericht hatte das Siemens-Gesuch um aufschiebende Wirkung am 21. Februar 2017 abgelehnt.


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Besonders enttäuscht ist Gerlach über den Umstand, dass die finanziellen Kriterien (Preis und Betriebskosten) nicht wie in der Ausschreibung angekündigt mit 50 Prozent, sondern de facto lediglich mit 36 Prozent gewichtet wurden. Nur aufgrund dieser geringen Gewichtung wurde es möglich, dass ein substanziell teureres Tram den Zuschlag erhalten hat. Das Gericht ist auf dieses Argument aber aus rein formalen Gründen nicht eingegangen.

Das Gericht hat zwar den ohnehin schon knappen Unterschied in der technischen Bewertung zwischen dem Angebot von Siemens und jenem von Bombardier von 2.72 auf 1.77 Prozentpunkte reduziert, indem von der VBZ gemachte Fehler korrigiert wurden, schreibt aber, in anderen von Siemens monierten Bewertungsfällen der Vergabestelle einen sehr grossen Ermessungsspielraum zu. Das Urteil bezeichnet zudem, «das durchgeführte Verfahren als nicht sonderlich transparent». Trotzdem sieht das Gericht sich nicht veranlasst, die intransparente und in vielen Punkten deshalb nicht nachvollziehbare Bewertung weiter zu prüfen.

Siemens ist ausserdem erstaunt über die Feststellung des Gerichts, dass ein schneller Kauf eher im öffentlichen Interesse liege und damit stärker zu bewerten sei als eine gründliche Prüfung der offenen Fragen im Zusammenhang mit der enormen Kostendifferenz, dem minimen technischen Bewertungsunterschied und dem nicht sonderlich transparenten Verfahren.

Siemens verzichtet auf den Weiterzug des Urteils auch, weil das Gericht der VBZ aufgrund der bestehenden Gesetzeslage einen schwer nachvollziehbaren Ermessensspielraum eingeräumt hat.

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