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(25.02.2017)

Das Verwaltungsgericht Zürich hat am 21. Februar 2017 mitgeteilt, dass den Beschwerden von Stadler Rail und Siemens im Trambeschaffungsgeschäft keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es kam aufgrund seiner vorläufigen Beurteilung zum Schluss, dass der Zuschlag an Bombardier nicht zu beanstanden ist und kein Grund besteht, das Submissionsverfahren zu wiederholen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, weil die Beschwerden «bei einer vorläufigen Beurteilung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuweisen wären». Das Verwaltungsgericht schätzt zudem das öffentliche Interesse an der baldmöglichsten Vergabe als erheblich ein und schreibt in seinem Beschluss: «Der Beschwerde ist deshalb infolge entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen keine aufschiebende Wirkung zu erteilen». Für die VBZ bedeutet dies, dass sie nun so rasch als möglich den Vertragsschluss mit Bombardier vorantreiben können.


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Am 17. Mai 2016 haben die Stadt Zürich und die VBZ gemeinsam den Zuschlag für die 70 neuen Trams inklusive 70 Optionsfahrzeuge bekannt gegeben. Stadler Rail und Siemens haben am 30. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Zürich Beschwerde eingereicht gegen den Vergabeentscheid für die neuen Fahrzeuge. Das Verwaltungsgericht hat nun den beiden Beschwerden keine aufschiebende Wirkung gewährt.

Die VBZ können nach diesem erfreulichen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich den Vertragsschluss mit Bombardier so rasch als möglich vorantreiben. Stadler Rail und Siemens können gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht erheben, was eine weitere grosse Verzögerung der Trambeschaffung zulasten der Fahrgäste und der VBZ zur Folge haben könnte.

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass die öffentlichen Verkehrsmittel spätestens ab 1. Januar 2024 behindertengerecht sein müssen. Wie bereits mehrfach kommuniziert werden den VBZ Fahrzeuge für das weitere Passagierwachstum und neue Linien fehlen, sollte die Bestellung an Bombardier nicht umgehend ausgelöst werden können.

Aus diesem Grund wertet das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse als erheblich und weist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Stadler Rail und Siemens ab.

Zur Erinnerung: Die Bewertung der VBZ wurde durch das externe Gutachten von TÜV Süd überprüft und vollumfänglich bestätigt. Insbesondere kamen die Gutachter zum Schluss, dass die von den VBZ im Rahmen der Ausschreibung durchgeführte qualitative Beurteilung der Angebote vollständig, anbieterneutral und nachvollziehbar ist. Die Zweitmeinung des Gutachters bestätigte somit nach umfassender Prüfung das Ergebnis der Auswertung der VBZ.

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