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(17.04.2013)

Das Bundesgericht bestätigt im Bereich des öffentlichen Verkehrs das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte: Sie haben gleich wie Nichtbehinderte Anspruch auf Zugang zu Fahrzeugen und Dienstleistungen der SBB. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Trennung der Verpflegungszone für Mobilitätsbehinderte vom eigentlichen Rollstuhlbereich ergibt sich für Behinderte jedoch kein Mehrnutzen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Pflichtenheft, weshalb die SBB von einer entsprechenden Verpflichtung zu entbinden sind.


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Am 12. Januar 2011 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) das Pflichtenheft (bzw. den Anforderungskatalog) und die Typenskizzen für die von den SBB neu zu beschaffenden Doppelstock-Fernverkehrszüge. Vorgesehen ist dabei u.a. – namentlich im achtteiligen Zugsmodul IC 200 – ein Wagen, der im Oberdeck ein Speisewagenabteil und im Unterdeck ein Abteil mit drei Rollstuhlplätzen und einer rollstuhlgängigen Universaltoilette enthält; wobei das Unterdeck so zu gestalten ist, dass sich sowohl Personen im Rollstuhl als auch anderweitig Gehbehinderte mitsamt ihren Begleitpersonen (insgesamt acht Personen) an Tischen verpflegen können. Auf Beschwerde von zwei Behindertenorganisationen hin verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die SBB, diese Verpflegungszone im Unterdeck des Speisewagens (mit zwei Rollstuhlplätzen) und einer rollstuhlgängigen Universaltoilette beizubehalten und zusätzlich den eigentlichen Rollstuhlbereich (mit drei Stellplätzen und einer rollstuhlgängigen Universaltoilette) in einen dem Speisewagen benachbarten Wagen zu verlegen.

Das Bundesgericht hat in seinem heutigen Urteil (22.02.2013) die von den SBB hiegegen erhobene Beschwerde gutgeheissen. Es kam zum Schluss, aus der vom Bundesverwaltungs- gericht angeordneten Lösung ergebe sich für Behinderte kein effektiver Mehrnutzen gegenüber dem ursprünglich vom Bundesamt genehmigten Pflichtenheft. Im Unterdeck des Speisewagens ist genügend Platz vorhanden, und es ist dort aufgrund der zu erwartenden starken Frequentierung der Züge auch nicht mit einer unerwünschten Separierung oder Ausgrenzung behinderter Passagiere zu rechnen. Das vom BAV für die neuen Fernverkehrszüge genehmigte Pflichtenheft führt nicht zu einer verfassungs- bzw. gesetzwidrigen Benachteiligung Behinderter.

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