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(18.08.2015)

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat verschiedene Massnahmen der SBB für den Unterhalt und zur Verbesserung der Bahninfrastruktur am Ostufer des Zugersees genehmigt. Dazu gehört die Doppelspur Walchwil (ZG), dank welcher künftig sowohl im Fernverkehr zwischen Zürich und dem Tessin als auch im Regionalverkehr zwischen Walchwil und Zug ein durchgehender Halbstundentakt eingeführt werden kann.


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Das BAV hat für das Projekt der SBB, vom Bahnhof Walchwil Richtung Zug einen 1,7 Kilometer langen Doppelspurabschnitt zu bauen, die Plangenehmigung ("Baubewilligung") erteilt. Dieser Ausbau ermöglicht es, nach Abschluss der Arbeiten an den Basistunnels durch den Gotthard und den Ceneri auf der Strecke zwischen Zürich und Tessin den Halbstundentakt im Fernverkehr einzuführen, ohne dass es dabei zu Problemen beim Kreuzen der Züge von Regional- und Fernverkehr kommt.

Zusammen mit dem Doppelspurabschnitt hat das BAV Substanzerhaltungsmassnahmen auf der Strecke Zug - Arth-Goldau sowie Massnahmen zum Schutz des Bahntrassees vor Naturgefahren in der Gemeinde Arth genehmigt. Der Substanzerhalt umfasst die Anpassung bzw. den Neubau von rund 70 Einzelobjekten wie Unter- und Überführungen oder Bachdurchlässen. Weiter will die SBB die Gleisanlagen und Oberleitungen komplett ersetzen und sieben meist kleine Tunnel so ausbauen, dass künftig auch der Einsatz von Doppelstockwagen möglich ist.

Die Strecke zwischen Oberwil und Arth-Goldau muss aufgrund der umfassenden Bauarbeiten während anderthalb Jahren gesperrt werden. Der Schienenverkehr wird in dieser Zeit über die Westseite des Zugersees umgeleitet. Der Regionalverkehr wird durch ein Busangebot sichergestellt.
Die Kosten der Doppelspur belaufen sich auf rund 90 Millionen Franken; der Bund bezahlt diese über das Programm Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEB). Der Substanzerhalt im Umfang von 106 Millionen Franken wird über die Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der SBB finanziert.

Insgesamt gingen beim BAV 30 Einsprachen gegen das Massnahmenpaket ein. Gegen die Baubewilligung des BAV können Parteien, die am Verfahren beteiligt sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen.

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