(30.11.2012)
Der Verband öffentlicher Verkehr VöV äusserst sich in seiner Stellungnahme zu den Verordnungsanpassungen des zweiten Schrittes zur Bahnreform (BaRe 2.2) kritisch zu einer systematischen Überprüfung einer Umstellung von Bahn- auf Busbetrieb ab einem gewissen Kostendeckungsgrad, hat aber nichts gegen eine sinnvolle Überprüfung von Einzelfällen. Die angepassten Bestimmungen für die Ausschreibung von Buslinien bewertet der VöV grundsätzlich als gelungenen Beitrag zu mehr Rechts- und Investitionssicherheit für die Transportunternehmen.
Der VöV bekennt sich in seiner Stellungnahme zum zweiten Schritt der Bahnreform dazu, dass eine Linie des regionalen Personenverkehrs von demjenigen Verkehrsmittel bedient wird, das nach gewissen Kriterien dafür am besten geeinigt ist. In einigen Einzelfällen, etwa wegen unzureichender Verknüpfung von Schienennetz und Siedlungsstruktur, kann dafür auch die Umstellung einer Linie von Bahn- auf Busbetrieb sinnvoll sein. Daher unterstützt der VöV grundsätzlich, dass vor grösseren Investitionen in Schieneninfrastruktur und Betriebsmittel (namentlich Rollmaterial) die optimale Erschliessungsform einer Linie geprüft wird, wie dies heute in der Regel auch gemacht wird.
Die vorgeschlagenen systematischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen gehen für den VöV allerdings aus mehreren Gründen in eine falsche Richtung. Denn bei Bedarf prüfen die Kantone bereits heute die Verkehrsmittelwahl regelmässig. Zudem haben bisher durchgeführte Detailuntersuchungen deutlich gezeigt, dass in den allermeisten Fällen die Erhaltung der Bahnlinie sowohl für die Region als auch für die Besteller vorteilhafter ist als die Umstellung auf Busbetrieb.
Zu den angepassten Ausschreibungsbestimmungen hält der VöV in seiner Stellungnahme klar fest, dass sich die Transportunternehmen nur aktiv am Wettbewerb beteiligen können, wenn Sie die Möglichkeit haben, in geeignetem Masse Investitionskapital zu erarbeiten. Zudem hat der VöV diverse kleiner Anliegen für die Schlussredaktion der Vorlage. So ist der VöV der Meinung, dass ein Transportunternehmen berechtigt sein müsse, bei durch den Budgetprozess reduzierten Beiträgen das Verkehrsangebot in Absprache mit dem Besteller anzupassen, und dass der Schwellenwert, ab dem die Besteller neue Verkehrsangebote auf der Strasse ausschreiben, statt wie vorgesehen bei CHF 230'000 bei CHF 500'000 liegen soll.