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(30.09.2011)

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur zu Recht einem Teil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Deutschen Bahn widersprochen hat (BVerWG 6 C 17.10). Wie das Gericht weiter mitteilt, hatte DB Netz der Bundesnetzagentur Schienennetz-Benutzungsbestimmungen 2008 vorgelegt. Die Bundesnetzagentur habe 99 Klauseln und einer Anlage widersprochen. Zur Entscheidung in Leipzig standen noch 13 Klauseln an, Vorinstanzen in Köln und Münster hatten bereits den Rest behandelt.Das Bundesverwaltungsgericht informiert, diese Beanstandungen seien als rechtmäßig bestätigt worden. Sie hätten u.a. Klauseln betroffen, in denen DB Netz Entgeltminderungen insbesondere in Fällen habe ausschließen wollen, in denen gebaut wurde oder höhere Gewalt eintrat; in denen die DB Sicherheiten für anfallende Entgelte verlangen konnte; oder die Forderung bestand, dass sämtliche eingesetzten Mitarbeiter (einschließlich der Reinigungskräfte) eines EVU die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen müssten.


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Von Seiten der Deutschen Bahn hieß es ergänzend, die 13 nicht in den Vorinstanzen entschiedenen Klauseln seien in den vergangenen Jahren bereits zum Teil angepasst worden. So sei die Forderung nach Sprachbeherrschung auf die EVU-Mitarbeiter beschränkt worden, die im Bahnbetrieb tätig seien. Mehr als 80 Klauseln haben laut DB die Vorinstanzen unbeanstandet passiert. DB Netz erwarte die Urteilsbegründung „in einigen Wochen“.   (fbt)

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